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Nahaufnahme schwarzer Solarmodule, im Glas spiegeln sich Wolken
Solaranlagen mit Speicher

Einspeisevergütung 2026: Sätze für Photovoltaik und der Entwurf für 2027

Für eingespeisten Solarstrom zahlt der Netzbetreiber eine feste Vergütung nach dem EEG. Bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 sind es 7,70 ct je kWh bis 10 kWp.

oder per E-Mail: kontakt@photovoltaik-anlage-berlin.de

Für Anlagen bis 10 kWp, die vom 1. August bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, zahlt der Netzbetreiber 7,70 ct je eingespeiste kWh. Der Satz gilt 20 Jahre lang und zusätzlich für den Rest des Jahres, in dem die Anlage startet (§ 25 Abs. 1 EEG). In Berlin ist das Stromnetz Berlin, der Betreiber des Netzes im ganzen Stadtgebiet.

Grundlage ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung von 2023, kurz EEG 2023. Es gilt nach Angabe der Bundesnetzagentur für Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen. Für spätere Inbetriebnahmen berät der Bundestag einen Entwurf mit deutlich kürzerer Vergütung, der noch nicht beschlossen ist.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?

Bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 gibt es für den Anteil bis 10 kWp 7,70 ct je kWh. Wer im selben Zeitraum den gesamten Strom einspeist, bekommt 12,22 ct. Mit kWp ist die Nennleistung aller Module zusammen gemeint, so wie sie im Datenblatt steht.

Teileinspeisung heißt, dass Sie den Solarstrom zuerst im Haus nutzen und nur den Überschuss ins Netz geben. Bei der Volleinspeisung geht alles ins Netz, und der Haushalt kauft seinen Strom weiter vollständig beim Versorger. Die Tabelle zeigt alle Sätze für Anlagen auf Gebäuden, wie die Bundesnetzagentur sie für diesen Zeitraum veröffentlicht hat.

Leistungsanteil Teileinspeisung Volleinspeisung
bis 10 kWp 7,70 ct/kWh 12,22 ct/kWh
über 10 bis 40 kWp 6,66 ct/kWh 10,24 ct/kWh
über 40 bis 100 kWp 5,44 ct/kWh 10,24 ct/kWh

Gültig für Anlagen auf Gebäuden mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026, Quelle: Bundesnetzagentur, Stand Oktober 2026.

Die niedrigeren Sätze gelten nur für den Teil der Leistung, der über 10 kWp hinausgeht. Bei einer Anlage mit 12 kWp und Start in diesem Zeitraum werden also 10/12 des eingespeisten Stroms weiter mit 7,70 ct vergütet.

Die Sätze sinken alle sechs Monate um 1 % (§ 49 EEG). Wer seine Anlage vom 1. Februar bis 31. Juli 2026 in Betrieb genommen hat, bekommt bis 10 kWp deshalb 7,78 ct. Diesen Satz behält er für die ganze Laufzeit.

Teileinspeisung oder Volleinspeisung?

Für ein Haus, in dem tagsüber Strom gebraucht wird, ist die Teileinspeisung die naheliegende Wahl. Jede selbst genutzte kWh spart den Strompreis von 37,0 ct, während die Volleinspeisung bei Inbetriebnahme ab August 2026 höchstens 12,22 ct je kWh bringt. Den Preis von 37,0 ct ermittelt der BDEW für einen Haushalt mit 3.500 kWh im Jahr und einen Neukundentarif (August 2026).

Volleinspeisung passt eher zu einer Anlage, deren Strom im Gebäude kaum gebraucht wird. Wer voll einspeisen will, teilt das dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme in Textform mit, also per Brief oder E-Mail. Wer später zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung wechseln will, meldet das jeweils vor dem 1. Dezember für das nächste Kalenderjahr (§ 48 Abs. 2a EEG).

Wie wird die Vergütung über 10 kWp berechnet?

Über 10 kWp wird anteilig nach Leistungsstufen gerechnet, ein einziger Satz für die ganze Anlage gilt dann nicht.

Beispiel. Eine Anlage mit 15 kWp geht im November 2026 mit Teileinspeisung in Betrieb. Für 10/15 des eingespeisten Stroms gilt der Satz bis 10 kWp, für 5/15 der Satz für den Anteil zwischen 10 und 40 kWp. Gerechnet sind das 10/15 × 7,70 ct + 5/15 × 6,66 ct = 5,13 ct + 2,22 ct, im Mittel also rund 7,35 ct je kWh. Dieser Mischsatz bleibt dann für die ganze Laufzeit gleich.

Die feste Vergütung gibt es für Anlagen bis 100 kW, darüber vermarkten Betreiber ihren Strom direkt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG). Für ein Einfamilienhaus spielt diese Grenze praktisch keine Rolle, für große Gewerbedächer dagegen schon.

Die Vergütung gilt 20 Jahre ab Inbetriebnahme

Der Satz vom Tag der Inbetriebnahme bleibt 20 Jahre plus den Rest des Startjahres gleich (§ 25 Abs. 1 EEG). Inbetriebnahme meint den Tag, an dem die fest montierte Anlage zum ersten Mal Strom erzeugt. Geht eine Anlage etwa am 20. November 2026 in Betrieb, läuft die Vergütung bis zum 31. Dezember 2046.

Ausgezahlt wird sie von Stromnetz Berlin, und dafür verlangt der Netzbetreiber den Nachweis, dass die Anlage im Marktstammdatenregister steht. Ohne diesen Eintrag werden 10 € je kW und Monat fällig (§ 52 EEG). Die einzelnen Schritte stehen unter PV-Anlage in Berlin anmelden.

Solarspitzengesetz: 60 % Einspeisegrenze und negative Preise

Für Anlagen, die ab dem 25.02.2025 in Betrieb gegangen sind, gelten zwei Regeln aus dem Solarspitzengesetz. Beide betreffen nur die Einspeisung, nicht den Strom, den Sie im Haus selbst verbrauchen.

Solange Smart Meter und Steuerbox fehlen, dürfen Anlagen unter 100 kW höchstens 60 % ihrer installierten Leistung einspeisen (§ 9 Abs. 2 EEG). Ein Smart Meter ist ein digitaler Zähler, der seine Messwerte selbst übermittelt, und über die Steuerbox kann der Netzbetreiber die Einspeisung regeln. Bei 10 kWp sind das höchstens 6 kW am Netzanschluss, was im selben Moment im Haus verbraucht wird, bleibt davon unberührt.

In Viertelstunden mit negativem Börsenpreis gibt es für diese Anlagen keine Vergütung (§ 51 EEG). Bei Anlagen unter 100 kW greift das erst ab dem Jahr nach dem Einbau eines Smart Meters. Zum Ausgleich verlängert sich die Laufzeit am Ende (§ 51a EEG).

Ein Speicher nimmt Mittagsstrom auf, der sonst über der Grenze läge, und gibt ihn abends im Haus wieder ab. Wie Anlage und Speicher dafür zusammen ausgelegt werden, steht bei der Photovoltaik mit Speicher.

Was ist für Anlagen ab 2027 geplant?

Für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2027 gibt es bisher nur einen Entwurf, der noch nicht beschlossen ist. Die Bundesregierung hat ihn am 29.07.2026 vorgelegt, und der Bundestag hat ihn am 24.09.2026 in erster Lesung beraten (Drucksache 21/7867).

Nach dem Entwurf gäbe es für Anlagen unter 25 kW 5,2 ct je kWh, und zwar für 3 Jahre statt 20. Diese feste Vergütung soll es zudem nur bis Ende 2028 geben. Außerdem soll die Einspeisung kleiner und mittlerer Dachanlagen auf 50 % der Leistung begrenzt werden. Beides kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern, bevor das Gesetz beschlossen ist.

Sicher gelten die Sätze von 2026 nur für Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen. Ob eine Inbetriebnahme bis dahin für Ihr Dach machbar ist, sagen wir erst nach dem ersten Termin, weil Planung, Material und Zählersetzung zusammenpassen müssen.

Zwei Paar Hände über einem Dachplan mit eingezeichneten Modulflächen, daneben ein Tablet

Mieterstromzuschlag im Mehrfamilienhaus

Liefert der Vermieter Solarstrom vom Dach direkt an die Mieter, gibt es für diesen Strom einen Mieterstromzuschlag statt der Einspeisevergütung. Bei Inbetriebnahme von August bis Dezember 2026 beträgt er 2,51 ct je kWh bis 10 kW, 2,33 ct bis 40 kW und 1,57 ct bis 1 MW.

Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG gibt es keinen Zuschlag. Wie sich beide Modelle bei Preis, Vertrag und Messung unterscheiden, steht unter Mieterstrom und Gebäudeversorgung im Vergleich.

Eigenverbrauch und Vergütung im Vergleich

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?

Für Anlagen bis 10 kWp, die vom 1. August bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, beträgt sie bei Teileinspeisung 7,70 ct je kWh. Bei Volleinspeisung sind es im selben Zeitraum 12,22 ct. Wer vom 1. Februar bis 31. Juli 2026 gestartet ist, bekommt bis 10 kWp 7,78 ct.

Wie lange bekomme ich die Einspeisevergütung?

Sie läuft 20 Jahre und zusätzlich bis zum Ende des Jahres, in dem die Anlage in Betrieb gegangen ist (§ 25 Abs. 1 EEG). Der Satz vom Tag der Inbetriebnahme bleibt über die ganze Zeit gleich.

Was ist der Unterschied zwischen Teileinspeisung und Volleinspeisung?

Bei Teileinspeisung nutzen Sie den Solarstrom zuerst im Haus und speisen nur den Überschuss ein. Bei Volleinspeisung geht der gesamte Strom ins Netz, dafür ist der Satz höher. Die Volleinspeisung müssen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme in Textform mitteilen.

Wie wird die Vergütung bei mehr als 10 kWp berechnet?

Anteilig nach Leistungsstufen, also nicht mit einem Satz für die ganze Anlage. Bei 15 kWp und Inbetriebnahme von August bis Dezember 2026 gilt für 10/15 des eingespeisten Stroms der Satz bis 10 kWp und für 5/15 der Satz bis 40 kWp. Im Mittel ergibt das rund 7,35 ct je kWh.

Gibt es ab 2027 noch eine Einspeisevergütung?

Für Inbetriebnahmen ab 2027 berät der Bundestag einen Entwurf (Drucksache 21/7867), der noch nicht beschlossen ist. Danach gäbe es für Anlagen unter 25 kW 5,2 ct je kWh für 3 Jahre statt 20. Bis zum Beschluss kann sich daran noch etwas ändern.

Was bedeutet die 60-Prozent-Grenze für meine Anlage?

Ohne Smart Meter und Steuerbox speist eine Anlage unter 100 kW mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 höchstens 60 % ihrer Leistung ein (§ 9 Abs. 2 EEG). Begrenzt wird nur die Einspeisung am Netzanschluss, der Verbrauch im Haus bleibt frei. Ein Speicher hilft, Mittagsspitzen im Haus zu halten.

Bekomme ich Geld, wenn der Börsenpreis negativ ist?

Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 gibt es in Viertelstunden mit negativem Börsenpreis keine Vergütung (§ 51 EEG). Unter 100 kW gilt das erst ab dem Jahr nach dem Einbau eines Smart Meters. Zum Ausgleich verlängert sich die Laufzeit am Ende.

Muss ich die Einspeisevergütung versteuern?

Bei Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit ist sie einkommensteuerfrei, ebenso der selbst verbrauchte Strom (§ 3 Nr. 72 EStG). Über dieser Grenze greift die Befreiung nicht.

Wer zahlt die Einspeisevergütung in Berlin aus?

Das übernimmt Stromnetz Berlin, der Netzbetreiber für das ganze Stadtgebiet. Für die Zahlung verlangt Stromnetz Berlin den Nachweis, dass die Anlage im Marktstammdatenregister eingetragen ist.

Wie viel bringt die Einspeisung im Jahr?

Das hängt von der eingespeisten Menge ab. Bei 10 kWp auf einem Süddach, 10 kWh Speicher und 4.000 kWh Verbrauch gehen im Beispiel rund 7.250 kWh ins Netz. Bei Inbetriebnahme von August bis Dezember 2026 sind das mit 7,70 ct rund 560 € im ersten Jahr.

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