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Saniertes Wohnhochhaus in Plattenbauweise mit hellen Balkonen, auf dem Flachdach Solarmodule
Solaranlagen mit Speicher

Mieterstrom in Berlin: was für Vermieter gilt

Beim Mieterstrom verkauft der Vermieter Solarstrom vom eigenen Dach direkt an seine Mieter. Der Preis darf höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs betragen.

oder per E-Mail: kontakt@photovoltaik-anlage-berlin.de

Beim Mieterstrom liefert der Vermieter den Strom seiner Solaranlage direkt an die Mieter im Haus, ohne dass er durch das öffentliche Netz fließt. Für den gesamten Strom, also auch für den Teil aus dem Netz, darf er höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs verlangen (§ 42a Abs. 4 EnWG). Grundversorgungstarif heißt der Tarif, in dem ein Haushalt ohne eigenen Stromvertrag beliefert wird. Für jede Kilowattstunde Solarstrom, die an die Mieter geht, zahlt der Netzbetreiber zusätzlich einen Mieterstromzuschlag.

Seit dem 16. Mai 2024 gibt es einen zweiten Weg, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG. Dabei verteilt der Eigentümer nur den Solarstrom auf die Wohnungen, den Rest beziehen die Haushalte bei ihrem eigenen Anbieter. Welcher Weg passt, hängt vor allem daran, ob Sie die Pflichten eines Stromlieferanten übernehmen wollen.

Was ist Mieterstrom?

Mieterstrom ist Solarstrom aus einer Anlage auf dem Wohnhaus oder auf einem Gebäude im selben Quartier. Er erreicht die Bewohner ohne Umweg über das öffentliche Netz (§ 21 Abs. 3 EEG). Für Anlagen, die ab dem 16. Mai 2024 in Betrieb gegangen sind, ist das auch auf Nichtwohngebäuden möglich.

Wer Mieterstrom anbietet, wird rechtlich zum Stromlieferanten. Er muss die teilnehmenden Wohnungen voll versorgen, also auch nachts, im Winter und an trüben Tagen. Diesen Reststrom kauft er dazu, und er steckt im Mieterstrompreis mit drin.

Welche Pflichten hat der Vermieter beim Mieterstrom?

Der Vermieter muss die Vollversorgung sichern und für den Liefervertrag die Regeln aus § 42a EnWG einhalten. Für den Vertrag mit den Mietern sind das vier Punkte:

  • Eigener Vertrag. Der Mieterstromvertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein, sonst ist er nichtig. Jeder Mieter entscheidet deshalb selbst, ob er teilnimmt.
  • Preisgrenze. Solarstrom und Reststrom zusammen dürfen höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs kosten (§ 42a Abs. 4 EnWG).
  • Kurze Bindung. Länger als 2 Jahre darf der Vertrag einen Mieter nicht binden (§ 42a Abs. 3 EnWG), und mit der Rückgabe der Wohnung endet er von selbst.
  • Vollversorgung. Der Lieferant deckt den gesamten Strombedarf der Wohnung, auch wenn die Anlage gerade nichts erzeugt.

Dazu kommen die Pflichten jedes Anlagenbetreibers. In Berlin meldet der Installateur die Anlage über das Kundenportal von Stromnetz Berlin an. Binnen eines Monats nach der Inbetriebnahme muss sie außerdem im Marktstammdatenregister stehen (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Die einzelnen Schritte beschreibt der Ratgeber zum Anmelden einer PV-Anlage in Berlin, und wie Einnahmen aus der Anlage besteuert werden, steht im Ratgeber Photovoltaik und Steuer.

Wie hoch ist der Mieterstromzuschlag 2026?

Für Anlagen, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, liegt der Zuschlag je nach Größe zwischen 1,57 und 2,51 ct je kWh. Die Bundesnetzagentur staffelt ihn nach der Leistung der Anlage.

Leistungsstufe der Anlage Mieterstromzuschlag je kWh
bis 10 kW 2,51 ct
über 10 bis 40 kW 2,33 ct
über 40 kW bis 1 MW 1,57 ct

Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze für Inbetriebnahmen von August bis Dezember 2026, Stand Oktober 2026.

Die Sätze gelten anteilig nach Leistungsstufen. Bei einer Anlage mit 30 kW bekommt ein Drittel des Mieterstroms 2,51 ct je kWh und zwei Drittel bekommen 2,33 ct. Den Zuschlag gibt es nur für Strom, den Bewohner im Gebäude oder im Quartier verbrauchen. Was ins Netz fließt, vergütet der Netzbetreiber als Einspeisung, mit den Sätzen aus dem Ratgeber zur Einspeisevergütung 2026.

Neue Anlagen mit Mieterstromzuschlag unter 100 kW dürfen ohne Smart Meter und Steuerbox höchstens 60 % ihrer Leistung einspeisen (§ 9 Abs. 2 EEG). Die Sätze stammen aus dem EEG 2023, das für Inbetriebnahmen bis zum 31.12.2026 gilt. Für die Zeit danach liegt ein Gesetzentwurf im Bundestag, und was er für den Zuschlag bedeutet, ist noch offen.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Solarstrom teilen ohne Vollversorgung

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung liefert der Betreiber nur den Solarstrom vom Dach, den Reststrom wählt jeder Haushalt selbst (§ 42b EnWG). Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag, in dem ein Aufteilungsschlüssel festlegt, welcher Anteil des Solarstroms auf jede Wohnung entfällt.

Verteilt wird je Viertelstunde, deshalb ist für die teilnehmenden Wohnungen eine Messung in 15-Minuten-Werten Pflicht. Einen Mieterstromzuschlag gibt es für dieses Modell nicht. Im Gegenzug muss der Betreiber keine Vollversorgung leisten und keine Verträge über Reststrom anbieten.

In einer Eigentümergemeinschaft kann ein Beschluss den Vertrag mit den einzelnen Eigentümern ersetzen (§ 42b Abs. 6 EnWG). Das macht die Gebäudeversorgung gerade für Häuser mit vielen Eigentumswohnungen handhabbar.

Mieterstrom und Gebäudeversorgung im Vergleich

Die beiden Modelle unterscheiden sich vor allem bei Vollversorgung, Zuschlag und Vertrag. In der Tabelle stehen sie nebeneinander.

Mieterstrom Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Gesetz § 42a EnWG, § 21 Abs. 3 EEG § 42b EnWG
Was der Betreiber liefert Solarstrom und Reststrom (Vollversorgung) nur Solarstrom
Reststrom für die Wohnung im Mieterstrompreis enthalten vom eigenen Anbieter des Haushalts
Zuschlag vom Netzbetreiber 2,51 / 2,33 / 1,57 ct je kWh keiner
Preis höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs Vereinbarung im Vertrag
Vertrag eigener Liefervertrag, nicht im Mietvertrag Gebäudestromnutzungsvertrag, in der WEG auch per Beschluss
Bindung höchstens 2 Jahre, Ende mit Auszug nach Vertrag
Messung Messkonzept für Solar- und Reststrom Messwerte je Viertelstunde für jede teilnehmende Wohnung

Mieterstrom bringt dem Betreiber den Zuschlag, verlangt aber die Arbeit eines Stromlieferanten mit Reststrom, Abrechnung und Verträgen. Bei der Gebäudeversorgung fällt der Reststrom weg, dafür gibt es keinen Zuschlag.

Welches Modell passt zu welchem Haus?

Das hängt vor allem daran, wer im Haus die Lieferung und die Abrechnung übernehmen soll. Drei Fälle kommen in der Praxis vor.

Mieterstrom passt, wenn der Vermieter selbst Strom liefern will oder ein Unternehmen beauftragt, das Verträge, Abrechnung und Reststrom übernimmt. Die Gebäudeversorgung passt zu Eigentümergemeinschaften und zu Vermietern, die den Solarstrom im Haus verteilen, aber keine Vollversorgung anbieten wollen. Ohne Verträge mit den Bewohnern kommt die Volleinspeisung aus, bei der aller Strom ins Netz geht.

Wie viel Solarstrom die Haushalte abnehmen, hängt an ihrem Verbrauch über den Tag. Das lässt sich nur mit den Verbrauchsdaten des Hauses abschätzen. Die Anlage selbst, vom Messkonzept bis zur Volleinspeisung, beschreibt die Seite zur Solaranlage auf dem Mehrfamilienhaus.

SolarPLUS L: Zuschuss für Messkonzept und Zählerplätze

Berlin fördert die Planung beider Modelle über SolarPLUS L. Ein Messkonzept oder eine Machbarkeitsstudie für Mieterstrom oder Gebäudeversorgung bezuschusst das Programm mit 65, 55 oder 45 % der Kosten, höchstens mit 15.000 €. Den höchsten Satz für das Messkonzept bekommen Privatpersonen, Eigentümergemeinschaften und kleine Unternehmen.

Messplätze und Zählerschränke fördert SolarPLUS L mit 50, 40 oder 30 %, höchstens mit 15.000 €. Wer für Mieterstrom oder Gebäudeversorgung mehrere Netzanschlüsse eines Hauses zusammenlegt, erhält dafür 50, 40 oder 30 % bis 10.000 €. Die Miete darf wegen dieser Zusammenlegung nicht steigen, und der Reststrom muss Ökostrom sein.

Den Antrag für diese Bausteine stellen Sie online bei der IBB Business Team, bevor Sie jemanden beauftragen. Beauftragen Sie erst nach der Eingangsbestätigung, sonst entfällt der Zuschuss. Die Richtlinie gilt bis zum 31.12.2026, und die übrigen Bausteine, etwa für Speicher, stehen im Ratgeber zur Förderung von Photovoltaik in Berlin.

Einfamilienhaus mit Solarmodulen in der Dämmerung, Licht in den Fenstern

Was wir beim Mieterstrom übernehmen

Als Solarbetrieb planen und bauen wir die Anlage und das Messkonzept. Wir legen die Anlage nach dem Verbrauch im Haus aus, erneuern bei Bedarf Zählerschrank und Messplätze und stimmen das Messkonzept mit Stromnetz Berlin ab. Die Netzanfrage stellen wir über das Kundenportal, beim Eintrag ins Marktstammdatenregister helfen wir.

Für den Antrag bei SolarPLUS L liefern wir die technischen Unterlagen zum Messkonzept. Verträge mit den Mietern, Abrechnung und Reststrom liegen beim Betreiber oder bei einem Unternehmen, das er damit beauftragt. Wird das Dach ohnehin saniert, prüfen wir zugleich, was die Solarpflicht in Berlin für Ihr Haus verlangt.

Beispiel: zwölf Mietwohnungen mit Mieterstrom

Mieterstrom für Ihr Haus planen

Für das erste Gespräch helfen uns die Zahl der Wohnungen, Fotos von Dach und Zählerplätzen und, wenn vorhanden, die Jahresverbräuche des Hauses. Ob Mieterstrom oder Gebäudeversorgung zu Ihrem Haus passt, besprechen wir im ersten Termin, die Unterlagen schicken Sie vorab an kontakt@photovoltaik-anlage-berlin.de. Die Eckdaten des Hauses können Sie auch in das Anfrageformular eintragen.

Häufige Fragen

Was kostet Mieterstrom für die Mieter?

Der Gesamtpreis einschließlich Reststrom darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen (§ 42a Abs. 4 EnWG). Wie weit der Vermieter darunter bleibt, legt er im Mieterstromvertrag fest.

Wie hoch ist der Mieterstromzuschlag 2026?

Bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 beträgt er 2,51 ct je kWh bis 10 kW, 2,33 ct bis 40 kW und 1,57 ct bis 1 MW. Die Sätze gelten anteilig nach Leistungsstufen und nur für Strom, den die Bewohner im Gebäude oder im Quartier verbrauchen.

Muss ein Mieter den Mieterstrom nehmen?

Nein. Ein Mieterstromvertrag, der Teil des Wohnungsmietvertrags ist, wäre nichtig (§ 42a EnWG). Jeder Mieter kann also bei seinem bisherigen Stromanbieter bleiben.

Wie lange ist ein Mieter an den Mieterstromvertrag gebunden?

Die Bindung darf höchstens 2 Jahre dauern (§ 42a Abs. 3 EnWG). Zieht der Mieter aus, endet der Vertrag automatisch mit der Rückgabe der Wohnung.

Was ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Bei diesem Modell nach § 42b EnWG teilt der Betreiber den Solarstrom vom Dach nach einem festen Schlüssel auf die teilnehmenden Wohnungen auf. Den restlichen Strom bezieht jeder Haushalt bei seinem eigenen Anbieter, und einen Mieterstromzuschlag gibt es nicht.

Wie wird der Solarstrom bei der Gebäudeversorgung aufgeteilt?

Der Gebäudestromnutzungsvertrag legt einen Aufteilungsschlüssel fest, nach dem der Solarstrom auf die Wohnungen verteilt wird. Gerechnet wird je Viertelstunde, deshalb ist für die teilnehmenden Wohnungen eine viertelstündliche Messung Pflicht.

Kann eine Eigentümergemeinschaft die Gebäudeversorgung beschließen?

Ja, in einer WEG kann ein Beschluss den Gebäudestromnutzungsvertrag mit den einzelnen Eigentümern ersetzen (§ 42b Abs. 6 EnWG). Den Antrag auf SolarPLUS L für das Messkonzept stellt dann die Gemeinschaft.

Fördert Berlin Mieterstrom?

SolarPLUS L bezuschusst Messkonzepte und Machbarkeitsstudien für Mieterstrom und Gebäudeversorgung mit 65, 55 oder 45 %, höchstens mit 15.000 €. Für Messplätze, Zählerschränke und das Zusammenlegen von Netzanschlüssen gibt es eigene Bausteine. Gestellt wird der Antrag vor dem Auftrag.

Wer liefert beim Mieterstrom den Strom, wenn die Anlage nichts erzeugt?

Der Mieterstromanbieter, denn er muss die Wohnungen voll versorgen. Den Reststrom kauft er zu und rechnet ihn zusammen mit dem Solarstrom ab, zu einem Gesamtpreis von höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs.

Gilt die 60-%-Grenze auch für Anlagen mit Mieterstrom?

Ja, neue Anlagen unter 100 kW mit Mieterstromzuschlag dürfen ohne Smart Meter und Steuerbox höchstens 60 % ihrer Leistung ins Netz einspeisen (§ 9 Abs. 2 EEG). Der Strom, den die Mieter im Haus verbrauchen, fällt nicht unter diese Grenze.

Zwei Paar Hände über einem Dachplan mit eingezeichneten Modulflächen, daneben ein Tablet
Unverbindlich, Antwort am nächsten Werktag

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