Beim Mieterstrom liefert der Vermieter den Strom seiner Solaranlage direkt an die Mieter im Haus, ohne dass er durch das öffentliche Netz fließt. Für den gesamten Strom, also auch für den Teil aus dem Netz, darf er höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs verlangen (§ 42a Abs. 4 EnWG). Grundversorgungstarif heißt der Tarif, in dem ein Haushalt ohne eigenen Stromvertrag beliefert wird. Für jede Kilowattstunde Solarstrom, die an die Mieter geht, zahlt der Netzbetreiber zusätzlich einen Mieterstromzuschlag.
Seit dem 16. Mai 2024 gibt es einen zweiten Weg, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG. Dabei verteilt der Eigentümer nur den Solarstrom auf die Wohnungen, den Rest beziehen die Haushalte bei ihrem eigenen Anbieter. Welcher Weg passt, hängt vor allem daran, ob Sie die Pflichten eines Stromlieferanten übernehmen wollen.

