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Solaranlagen mit Speicher

Photovoltaik und Steuer: Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Für eine Photovoltaikanlage auf einem Wohnhaus in Berlin gelten drei Steuerregeln des Bundes. Beim Kauf fallen 0 % Umsatzsteuer an, und Einnahmen bis 30 kWp je Wohneinheit sind einkommensteuerfrei.

oder per E-Mail: kontakt@photovoltaik-anlage-berlin.de

Wer eine Photovoltaikanlage auf sein Wohnhaus setzt, zahlt beim Kauf 0 % Umsatzsteuer auf Module, Wechselrichter, Speicher und Montage. Einspeisevergütung und selbst verbrauchter Strom sind einkommensteuerfrei, solange die Anlage höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat. Eine Anlage mit 10 kWp auf einem Einfamilienhaus liegt deutlich unter dieser Grenze.

Dazu kommt die Gewerbesteuer, die für Betreiber einer einzelnen Gebäudeanlage bis 30 kW entfällt (§ 3 Nr. 32 GewStG). Alle drei Regeln sind Bundesrecht, sie gelten in Berlin also genauso wie in Potsdam oder München.

Welche Steuern betreffen eine PV-Anlage?

Drei Steuerarten können eine PV-Anlage betreffen, und für jede gibt es eine Befreiung mit fester Grenze. Die Tabelle stellt sie mit Schwelle und Rechtsgrundlage nebeneinander.

Steuer Was gilt Grenze Rechtsgrundlage
Umsatzsteuer beim Kauf 0 % auf Module, Wechselrichter, Speicher und Montage Voraussetzung gilt bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister als erfüllt § 12 Abs. 3 UStG
Einkommensteuer auf Einnahmen Einspeisevergütung und Eigenverbrauch steuerfrei 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem § 3 Nr. 72 EStG
Gewerbesteuer Betrieb nur einer Solaranlage auf einem Gebäude befreit bis 30 kW § 3 Nr. 32 GewStG

Quellen: Gesetzestexte und die FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Photovoltaik, Stand Oktober 2026.

Für ein Einfamilienhaus mit einer Anlage bis 30 kWp greifen damit alle drei Befreiungen auf einmal. Bei Mietshäusern und Gewerbedächern lohnt ein genauerer Blick, weil dort einzelne Grenzen schneller erreicht sind. Bei Umsatz- und Einkommensteuer zählt dabei die Bruttoleistung, die im Marktstammdatenregister eingetragen ist.

Nullsteuersatz: 0 % Umsatzsteuer seit Januar 2023

Steht die Anlage auf oder bei einem Wohngebäude, berechnet der Solarbetrieb auf Module, Wechselrichter, Speicher und Montage 0 % Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Regel gilt seit dem 1. Januar 2023, ist unbefristet und erfasst die Lieferung an den Betreiber ebenso wie die Installation. Nullsteuersatz heißt, dass die Rechnung die Umsatzsteuer mit einem Satz von 0 % ausweist.

Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums gehören auch das Energiemanagementsystem und der Zählerschrank dazu, wenn er für die Anlage erneuert oder erweitert werden muss. Bei Anlagen bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt die Voraussetzung als erfüllt (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG). Wie das Gebäude genutzt wird, muss dann niemand nachweisen.

Begünstigt sind neben Wohnhäusern auch öffentliche Gebäude und Gebäude, die für gemeinwohlorientierte Tätigkeiten genutzt werden. Größere Anlagen auf Wohngebäuden, etwa auf einem Mietshaus, fallen nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums ebenfalls unter die Regel. Sie zahlen damit beim Kauf keine Umsatzsteuer, die Sie sich später vom Finanzamt zurückholen müssten. Auf unseren Rechnungen steht deshalb ein Steuersatz von 0 %, und die Spannen im Ratgeber zu den Preisen je kWp sind Endpreise.

Gilt der Nullsteuersatz auch für den Speicher?

Ja, Batteriespeicher fallen unter den Nullsteuersatz, wenn sie Strom aus der Anlage speichern. Ab 5 kWh nutzbarer Kapazität vermutet das Bundesfinanzministerium, dass der Speicher dafür geeignet ist, und fragt nicht weiter nach.

Einfamilienhaus am Seeufer zwischen Birken und Kiefern, davor ein Steg, auf dem Dach Solarmodule

Einkommensteuer: Einnahmen bis 30 kWp bleiben frei

Einnahmen und Entnahmen aus einer PV-Anlage auf, an oder in einem Gebäude sind steuerfrei, wenn die Anlage höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat (§ 3 Nr. 72 EStG). Einnahmen sind vor allem die Einspeisevergütung, Entnahmen der Strom, den Sie selbst im Haushalt verbrauchen. Die Befreiung gilt bei Teil- und bei Volleinspeisung, denn das Gesetz unterscheidet nicht danach, wohin der Strom geht.

Gezählt wird die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister, und je Steuerpflichtigem gilt eine Obergrenze von insgesamt 100 kWp. Auch Nebengebäude wie Garage oder Carport zählen als Gebäude im Sinne der Regel. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist kein Gewinn zu ermitteln, und die Anlage erscheint in der Einkommensteuererklärung nicht als Einkunftsquelle.

Wie wird die 30-kWp-Grenze im Mehrfamilienhaus gerechnet?

Gewerbesteuer bei Photovoltaik

Von der Gewerbesteuer befreit sind Unternehmen, deren einzige Tätigkeit der Betrieb einer Solaranlage auf einem Gebäude mit bis zu 30 kW ist (§ 3 Nr. 32 GewStG). Für Privatleute mit einer Anlage dieser Größe auf dem eigenen Haus spielt die Gewerbesteuer damit keine Rolle.

Bei einer Firma, die neben der Anlage ihr eigentliches Geschäft betreibt, greift diese Befreiung nicht, weil die Tätigkeit nicht allein aus der Anlage besteht. Was bei Hallen- und Bürodächern sonst zu bedenken ist, vom Eigenverbrauch am Tag bis zur Solarpflicht, steht unter Photovoltaik für Gewerbebetriebe.

Ist eine PV-Anlage steuerlich absetzbar?

Innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG ist kein Gewinn zu ermitteln, und damit gibt es auch keine Abschreibung der Anlage über eine Gewinnrechnung. Die Entlastung beim Kauf kommt über die 0 % Umsatzsteuer, die auf der Rechnung schon berücksichtigt ist.

Ob einzelne Kosten in Ihrer persönlichen Erklärung trotzdem eine Rolle spielen und wie eine Anlage über den Grenzen zu behandeln ist, klärt Ihr Steuerberater.

Zwei Beispiele: Einfamilienhaus und Mietshaus

Kosten, Ertrag und Eigenverbrauch in den Beispielen stammen aus Marktspannen, PVGIS und den Tabellen der HTW Berlin, Stand Oktober 2026.

Beispiel. Einfamilienhaus in Mahlsdorf mit 4.000 kWh Verbrauch im Jahr, neue Anlage mit 10 kWp auf dem Süddach mit 35 Grad Neigung und Speicher mit 10 kWh. Nach den Marktspannen kosten Anlage und Speicher 11.000 bis 15.000 € und 4.000 bis 8.000 €, jeweils als Endpreis mit 0 % Umsatzsteuer. Der Speicher liegt mit 10 kWh über der Vermutungsgrenze von 5 kWh. Bei Inbetriebnahme im November 2026 bringen die eingespeisten rund 7.250 kWh im ersten Jahr rund 560 € Vergütung, dazu verbraucht der Haushalt rund 3.240 kWh selbst. Beides bleibt einkommensteuerfrei, weil 10 kWp unter 30 kWp je Wohneinheit liegen.

Beispiel. Mietshaus mit sechs Wohnungen in Friedenau, Eigentümer ist eine Privatperson ohne weitere Anlagen, auf dem Flachdach sollen 45 kWp entstehen. Die Grenze liegt bei 6 × 30 kWp = 180 kWp für das Haus, und mit 45 kWp bleibt der Eigentümer unter 100 kWp. Die Einnahmen sind damit einkommensteuerfrei, und auf den Kauf fallen 0 % Umsatzsteuer an, weil die Anlage auf einem Wohngebäude steht.

Anmeldung und Steuer hängen zusammen

Im Marktstammdatenregister muss die Anlage binnen 1 Monat nach der Inbetriebnahme stehen (§ 5 Abs. 5 MaStRV), und dieser Eintrag ist für beide Steuergrenzen die Grundlage. Deshalb sollte die eingetragene Bruttoleistung genau zur gebauten Anlage passen.

Die Netzanfrage bei Stromnetz Berlin stellen wir, beim Registereintrag geben wir Ihnen alle Daten an die Hand. In Angebot und Rechnung stehen die Bruttoleistung in kWp und die nutzbare Kapazität des Speichers. Das Datenblatt des Speichers bekommen Sie dazu, weil sich die Grenze von 5 kWh auf diesen Wert bezieht. Kommen später Module hinzu, wird auch der Eintrag im Register angepasst, damit die Grenzen weiter stimmen. Wie die Schritte zusammenhängen, steht unter Photovoltaik in Berlin anmelden. Welche Vergütung Sie je eingespeiste kWh bekommen, hängt vom Tag der Inbetriebnahme ab, und die Sätze dafür stehen im Ratgeber zur Einspeisevergütung 2026.

Ob Ihre geplante Anlage unter den Grenzen bleibt, hängt an der Leistung in kWp und an der Zahl der Einheiten im Haus. Schreiben Sie uns die Zahl der Wohnungen und Ihren Jahresverbrauch an kontakt@photovoltaik-anlage-berlin.de. Für eine Anfrage mit Fotos von Dach und Zählerschrank eignet sich das Formular.

Hände legen zwei geschlossene Angebotsmappen nebeneinander, daneben ein Taschenrechner

Häufige Fragen

Muss ich für eine PV-Anlage Umsatzsteuer zahlen?

Nein, für Module, Wechselrichter, Speicher und Montage an einem Wohnhaus gilt ein Steuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG). Bei Anlagen bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt die Voraussetzung ohne weiteren Nachweis als erfüllt.

Ist die Einspeisevergütung steuerfrei?

Ja, wenn die Anlage höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat und Sie insgesamt nicht mehr als 100 kWp betreiben (§ 3 Nr. 72 EStG). Dasselbe gilt für den Strom, den Sie selbst verbrauchen.

Muss ich die PV-Anlage in der Steuererklärung angeben?

Liegt die Anlage innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG, ist kein Gewinn zu ermitteln. Einspeisevergütung und Eigenverbrauch tauchen dann nicht als Einkünfte auf.

Kann ich die PV-Anlage von der Steuer absetzen?

Bei voller Steuerfreiheit wird kein Gewinn ermittelt, also gibt es auch keine Abschreibung der Anlage über eine Gewinnrechnung. Die Entlastung kommt beim Kauf, weil auf der Rechnung 0 % Umsatzsteuer stehen.

Gilt der Nullsteuersatz auch für einen Stromspeicher?

Ja, Batteriespeicher gehören zu den begünstigten Teilen der Anlage. Ab 5 kWh nutzbarer Kapazität geht das Bundesfinanzministerium davon aus, dass der Speicher für Solarstrom geeignet ist.

Wie wird die 30-kWp-Grenze im Mehrfamilienhaus gerechnet?

Die 30 kWp gelten je Wohnung oder Gewerbeeinheit, ein Haus mit sechs Wohnungen kommt also auf 180 kWp. Zusätzlich darf ein Steuerpflichtiger insgesamt höchstens 100 kWp betreiben, damit die Befreiung greift.

Fällt für eine PV-Anlage Gewerbesteuer an?

Wer ausschließlich eine Solaranlage auf einem Gebäude mit bis zu 30 kW betreibt, ist von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG). Für eine Anlage dieser Größe auf dem eigenen Haus fällt damit keine Gewerbesteuer an.

Gilt die Steuerfreiheit auch für Garage oder Carport?

Für die Einkommensteuer ja, denn § 3 Nr. 72 EStG erfasst Anlagen auf, an oder in Gebäuden, Nebengebäude eingeschlossen. Für den Nullsteuersatz muss die Anlage auf oder in der Nähe einer Wohnung stehen.

Welche Leistung zählt für die Grenze von 30 kWp?

Maßgeblich ist die Bruttoleistung der Module, wie sie im Marktstammdatenregister eingetragen ist. Dieselbe Zahl gilt bei der Umsatzsteuer für die Vermutung bis 30 kWp.

Was gilt für Anlagen mit mehr als 30 kWp?

Bei der Einkommensteuer greift die Befreiung nur bis 30 kWp je Einheit und 100 kWp je Steuerpflichtigem. Den Nullsteuersatz bekommen nach dem Bundesfinanzministerium auch größere Anlagen auf Wohngebäuden, etwa auf einem Mietshaus.

Zwei Paar Hände über einem Dachplan mit eingezeichneten Modulflächen, daneben ein Tablet
Unverbindlich, Antwort am nächsten Werktag

Ihre Photovoltaik-Anlage für Berlin

Schreiben Sie kurz, um welches Haus und welches Dach es geht. Fotos von Dach und Zählerschrank können Sie danach per E-Mail schicken — Rückmeldung am nächsten Werktag.

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