Steht die Anlage auf oder bei einem Wohngebäude, berechnet der Solarbetrieb auf Module, Wechselrichter, Speicher und Montage 0 % Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Regel gilt seit dem 1. Januar 2023, ist unbefristet und erfasst die Lieferung an den Betreiber ebenso wie die Installation. Nullsteuersatz heißt, dass die Rechnung die Umsatzsteuer mit einem Satz von 0 % ausweist.
Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums gehören auch das Energiemanagementsystem und der Zählerschrank dazu, wenn er für die Anlage erneuert oder erweitert werden muss. Bei Anlagen bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt die Voraussetzung als erfüllt (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG). Wie das Gebäude genutzt wird, muss dann niemand nachweisen.
Begünstigt sind neben Wohnhäusern auch öffentliche Gebäude und Gebäude, die für gemeinwohlorientierte Tätigkeiten genutzt werden. Größere Anlagen auf Wohngebäuden, etwa auf einem Mietshaus, fallen nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums ebenfalls unter die Regel. Sie zahlen damit beim Kauf keine Umsatzsteuer, die Sie sich später vom Finanzamt zurückholen müssten. Auf unseren Rechnungen steht deshalb ein Steuersatz von 0 %, und die Spannen im Ratgeber zu den Preisen je kWp sind Endpreise.
Gilt der Nullsteuersatz auch für den Speicher?
Ja, Batteriespeicher fallen unter den Nullsteuersatz, wenn sie Strom aus der Anlage speichern. Ab 5 kWh nutzbarer Kapazität vermutet das Bundesfinanzministerium, dass der Speicher dafür geeignet ist, und fragt nicht weiter nach.