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Neubau eines Einfamilienhauses mit Solarmodulen auf dem Satteldach, daneben ein Baucontainer
Solaranlagen mit Speicher

Solarpflicht in Berlin: was das Solargesetz bei Neubau und Dachsanierung verlangt

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin das Solargesetz für Neubauten und grundlegende Dachumbauten. Verlangt ist eine Solaranlage auf mindestens 30 % der Dachfläche.

oder per E-Mail: kontakt@photovoltaik-anlage-berlin.de

In Berlin muss eine Solaranlage aufs Dach, wenn ein Gebäude mit mehr als 50 m² Nutzungsfläche neu gebaut oder sein Dach wesentlich umgebaut wird. Beim Neubau sind mindestens 30 % der Bruttodachfläche zu belegen, im Bestand mindestens 30 % der Nettodachfläche (§ 4 SolarG Bln). Für Wohngebäude im Bestand mit bis zu 10 Wohnungen genügt alternativ eine Mindestleistung von 2, 3 oder 6 kW. Die Pflicht gilt für Bauvorhaben, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen wurden.

Kontrolliert wird sie von den Bauaufsichtsämtern der Bezirke. Einen Nachweis verlangen die Ämter nur auf Nachfrage, und wer keine Anlage baut, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Wen das Solargesetz betrifft

Die Pflicht trifft Eigentümer nicht-öffentlicher Gebäude mit mehr als 50 m² Nutzungsfläche, Wohnhäuser genauso wie Büros, Läden und Hallen (§ 3 Abs. 1 Solargesetz Berlin). Öffentliche Gebäude fallen nicht darunter, für sie gilt das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz.

Ausgenommen sind außerdem unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Traglufthallen und fliegende Bauten, also Zelte und Fahrgeschäfte, die immer wieder auf- und abgebaut werden (§ 3 Abs. 2). Garagen und Nebengebäude bleiben frei, wenn die Pflicht schon mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück erfüllt ist.

Die Anlage muss nicht der Eigentümer selbst betreiben. Auch ein Dritter, etwa ein Pächter des Dachs, darf die Pflicht erfüllen (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Ein bestehendes Dach, an dem nichts gebaut wird, löst keine Pflicht aus.

Wie viel Fläche oder Leistung ist Pflicht?

Beim Neubau sind es 30 % der Bruttodachfläche, im Bestand 30 % der Nettodachfläche oder bei kleineren Wohnhäusern eine feste Mindestleistung. Die Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche. Für die Nettodachfläche zieht man davon alles ab, was sich nicht nutzen lässt: verschattete Flächen, Dachaufbauten, Dachfenster, anders genutzte Flächen und Dachseiten nach Norden (§ 2 Nr. 4 SolarG Bln).

Fall Pflicht greift bei Mindestumfang Grundlage
Neubau mit mehr als 50 m² Nutzungsfläche Baubeginn ab dem 1. Januar 2023 30 % der Bruttodachfläche § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 SolarG Bln
Bestandsgebäude wesentlichem Dachumbau ab dem 1. Januar 2023 30 % der Nettodachfläche § 4 Abs. 2 SolarG Bln
Wohngebäude im Bestand mit 1 oder 2 Wohnungen wesentlichem Dachumbau alternativ mindestens 2 kW § 4 Abs. 2 Satz 2 SolarG Bln
Wohngebäude im Bestand mit 3 bis 5 Wohnungen wesentlichem Dachumbau alternativ mindestens 3 kW § 4 Abs. 2 Satz 2 SolarG Bln
Wohngebäude im Bestand mit 6 bis 10 Wohnungen wesentlichem Dachumbau alternativ mindestens 6 kW § 4 Abs. 2 Satz 2 SolarG Bln

Das Gesetz nennt 2, 3 und 6 kW als Untergrenze, die installierte Leistung muss diese Werte also mindestens erreichen. Größer zu bauen, steht jedem Eigentümer frei. Für Bestandsgebäude mit mehr als 10 Wohnungen und für Nichtwohngebäude bleibt es bei 30 % der Nettodachfläche.

Was die Regel für Mietshäuser und Eigentümergemeinschaften bedeutet, steht auf der Seite zur Photovoltaik fürs Mehrfamilienhaus. Für Hallen und Bürogebäude gilt die Seite zu Solaranlagen für Gewerbe.

Was als wesentlicher Dachumbau gilt

Wesentlich ist ein Umbau, bei dem Dachausbau, Aufstockung oder grundständige Sanierung die Schicht erheblich erneuern, die das Regenwasser ableitet (§ 2 Nr. 7 SolarG Bln). Beim Steildach ist das meist die Eindeckung mit der Unterdeckung darunter, beim Flachdach die Abdichtung. Das Tauschen einzelner Ziegel oder das Flicken einer undichten Stelle ist nach diesem Maßstab in der Regel kein wesentlicher Umbau.

Als Baubeginn zählt nach dem Praxisleitfaden des Senats die Aufnahme der Bauarbeiten, ein aufgestelltes Gerüst reicht dafür noch nicht. Installiert sein muss die Anlage, sobald das Gebäude oder der Dachumbau fertig ist, und laufen muss sie ab dem Beginn der Nutzung (§ 3 Abs. 1 SolarG Bln).

Wird ein Flachdach neu abgedichtet, stellen wir die Module meist mit Ballast auf, damit die neue Abdichtung nicht durchbohrt werden muss. Statik und Aufständerung beschreibt die Seite zur PV-Anlage auf dem Flachdach.

Welche Ausnahmen gibt es von der Solarpflicht?

Die Pflicht entfällt in drei Fällen, die § 5 Abs. 1 SolarG Bln aufzählt:

  • Andere Vorschriften stehen entgegen. Das betrifft vor allem den Denkmalschutz, wenn die Denkmalbehörde keine Anlage genehmigt.
  • Die Anlage ist technisch unmöglich. Das muss im Einzelfall begründet sein.
  • Das Dach zeigt nur nach Norden. Als Norden gilt der Bereich von Ostnordost über Nord bis Westnordwest (§ 2 Nr. 5).

Auf Baudenkmälern sind Solaranlagen trotzdem meist möglich. Nach dem Solarleitfaden des Landesdenkmalamts gilt das für den überwiegenden Teil der Berliner Denkmale, und Anlagen, die man von der Straße aus nicht sieht, sind in der Regel genehmigungsfähig. Wer entscheidet und welche Fristen gelten, erklärt der Ratgeber Photovoltaik und Denkmalschutz in Berlin.

Daneben gibt es die Befreiung bei unbilliger Härte, also wenn die Pflicht im Einzelfall unverhältnismäßig belasten würde. Sie beantragen sie bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (§ 7 SolarG Bln). Von 2023 bis August 2025 gingen dort 315 Befreiungsanträge ein, bestätigt wurden 92 (Pressemitteilung des Senats vom 07.10.2025).

Ersatz durch Fassade oder Solarthermie

Statt Photovoltaik auf dem Dach lässt das Gesetz zwei Ersatzwege zu. Eine solarthermische Anlage auf dem Dach, die Wärme statt Strom erzeugt, erfüllt die Pflicht, wenn sie den Regeln des Gebäudeenergiegesetzes folgt (§ 5 Abs. 2 SolarG Bln).

Ebenso zählt Photovoltaik auf anderen Außenflächen, etwa an der Fassade, wenn sie mindestens die vorgeschriebene Fläche erreicht (§ 5 Abs. 3). Beide Wege kommen in Frage, wenn das Dach selbst schlecht nutzbar ist oder für etwas anderes gebraucht wird.

Nachweis, Kontrolle und Bußgeld

Einen Nachweis müssen Sie nur vorlegen, wenn das Bauaufsichtsamt des Bezirks ihn verlangt (§ 6 Abs. 1 SolarG Bln). Dazu gehören das Formular, das die Senatsverwaltung auf ihrer Seite zum Solargesetz bereitstellt, und die Bestätigung der Registrierung im Marktstammdatenregister. Die Unterlagen bewahren Sie mindestens 10 Jahre auf (§ 6 Abs. 5).

Die Bauaufsichtsämter ziehen jedes Jahr Stichproben. Wer die Pflicht nicht erfüllt hat, wird zur Nacherfüllung aufgefordert (§ 8), und daneben droht ein Bußgeld, dessen Höhe von der Gebäudeart abhängt.

Gebäude Bußgeld bis
Ein- und Zweifamilienhaus 5.000 €
Mehrfamilienhaus 25.000 €, gestaffelt
Nichtwohngebäude 50.000 €

Quelle: § 9 Abs. 2 SolarG Bln, Stand Oktober 2026.

Der Rahmen wächst mit der Gebäudegröße, bei einem Gewerbebau ist er zehnmal so hoch wie beim Einfamilienhaus. Zuständig für das Bußgeld sind ebenfalls die bezirklichen Bauaufsichtsämter (§ 9 Abs. 3).

So läuft eine Dachsanierung mit Solarpflicht ab

Am einfachsten ist es, Dachdecker und Solarbetrieb von Anfang an zusammen zu planen. Die Schritte im Überblick:

  1. Umfang klären. Vor der Sanierung steht fest, ob die Schicht, die das Wasser ableitet, erheblich erneuert wird und die Pflicht damit greift.
  2. Pflichtgröße bestimmen. Wir ermitteln die Nettodachfläche oder die Mindestleistung nach Wohnungszahl und schlagen eine Anlagengröße vor.
  3. Denkmal prüfen. Steht das Haus unter Schutz, fragen Sie vor dem Auftrag bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Bezirks an.
  4. Montage abstimmen. Dachhaken oder Unterkonstruktion setzen wir, solange das Gerüst steht, die Module folgen nach der Eindeckung.
  5. Anmelden. Die Netzanfrage stellt der eingetragene Installateur über das Kundenportal von Stromnetz Berlin.
  6. Registrieren. Binnen eines Monats nach der Inbetriebnahme muss die Anlage im Marktstammdatenregister stehen (§ 5 Abs. 5 MaStRV).
  7. Unterlagen ablegen. Formular und Registrierungsbestätigung kommen in den Ordner für die nächsten 10 Jahre.

Wie die Anmeldung bei Stromnetz Berlin im Einzelnen läuft, steht im Ratgeber zur Anmeldung der PV-Anlage.

Was wir bei der Solarpflicht übernehmen

Wir rechnen aus, welche Fläche oder Leistung Ihr Dach nach dem Gesetz braucht. Die Anlage planen wir so, dass sie die Pflicht erfüllt und zu Ihrem Stromverbrauch passt, und den Montagetermin stimmen wir mit Ihrem Dachdecker ab. Danach melden wir die Anlage bei Stromnetz Berlin an, helfen beim Eintrag ins Marktstammdatenregister und geben Ihnen die technischen Angaben für das Nachweisformular.

Beispiel: neue Eindeckung am Einfamilienhaus

Beispiel. Die Eigentümer eines Einfamilienhauses in Mahlsdorf lassen die alte Eindeckung ihres Satteldachs samt Unterdeckung erneuern. Eine Dachseite zeigt nach Süden, die andere nach Norden. Weil damit die Schicht erneuert wird, die das Regenwasser ableitet, greift die Solarpflicht.

Die Nordseite zählt nicht zur Nettodachfläche, denn Flächen mit Nordausrichtung fallen nach § 2 Nr. 4 SolarG Bln heraus. Statt 30 % der Nettodachfläche genügt bei einem Haus mit einer Wohnung eine Anlage mit mindestens 2 kW. Bei 5 bis 7 m² je kWp brauchen die Module dafür rund 10 bis 14 m² auf der Südseite.

Die Eigentümer entscheiden sich für eine größere Anlage mit 8 kWp. Auf einem Süddach mit 35 Grad Neigung erzeugt sie nach PVGIS, dem Ertragsrechner der EU-Kommission, rund 8.390 kWh im Jahr. Die Dachhaken setzen wir, während das Gerüst ohnehin steht, und die Module folgen nach der neuen Eindeckung.

Fertig sein muss die Anlage mit dem Dach, ins Marktstammdatenregister kommt sie binnen eines Monats nach der Inbetriebnahme. Einen Nachweis legen die Eigentümer nur vor, wenn das Bauaufsichtsamt danach fragt, und ihre Unterlagen heben sie mindestens 10 Jahre auf. Ohne Anlage hätten sie ein Bußgeld bis 5.000 € riskiert.

Weißer Batteriespeicher und Wechselrichter an der Wand eines Hauswirtschaftsraums neben Waschmaschine und Trockner

Solarpflicht bei Ihrer Dachsanierung klären

Für eine erste Einschätzung reichen Fotos vom Dach, die Zahl der Wohnungen und, falls schon vorhanden, das Angebot des Dachdeckers. Mit diesen Unterlagen schreiben Sie uns an kontakt@photovoltaik-anlage-berlin.de. Über das Anfrageformular können Sie uns die Eckdaten ebenso schicken, und im ersten Termin klären wir, welche Anlage Ihr Dach braucht.

Häufige Fragen

Gilt die Solarpflicht in Berlin auch für bestehende Häuser?

Für bestehende Gebäude gilt sie erst, wenn das Dach wesentlich umgebaut wird, also bei Ausbau, Aufstockung oder grundständiger Sanierung (§ 3 Abs. 1 SolarG Bln). Ein Haus, an dessen Dach nichts gemacht wird, muss keine Anlage nachrüsten.

Wie viel Dachfläche muss ich bei einer Dachsanierung belegen?

Im Bestand verlangt das Gesetz mindestens 30 % der Nettodachfläche (§ 4 Abs. 2 SolarG Bln). Wohngebäude mit bis zu 10 Wohnungen können stattdessen eine Mindestleistung installieren. Sie beträgt 2 kW bei einer oder zwei Wohnungen, 3 kW bei 3 bis 5 und 6 kW bei 6 bis 10 Wohnungen.

Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettodachfläche?

Die Bruttodachfläche ist das ganze Dach und der Maßstab beim Neubau. Von der Nettodachfläche sind Flächen abgezogen, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Nutzung oder Nordausrichtung nicht nutzbar sind. Sie zählt bei Umbauten im Bestand.

Muss ich die Solaranlage selbst betreiben?

Nein, die Pflicht darf auch ein Dritter erfüllen, zum Beispiel jemand, der Ihr Dach pachtet und dort eine Anlage betreibt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SolarG Bln). Entscheidend ist, dass auf dem Dach am Ende eine Anlage in der verlangten Größe läuft.

Was gilt, wenn mein Haus unter Denkmalschutz steht?

Die Solarpflicht entfällt, wenn ihr andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, etwa der Denkmalschutz (§ 5 Abs. 1 SolarG Bln). Ob auf Ihrem Denkmal eine Anlage möglich ist, entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde des Bezirks. Anlagen, die man nicht sieht, gelten nach dem Solarleitfaden des Landesdenkmalamts in der Regel als genehmigungsfähig.

Ist ein Dach nach Norden von der Solarpflicht befreit?

Ja, wenn die Dachfläche ausschließlich nach Norden zeigt, entfällt die Pflicht (§ 5 Abs. 1 SolarG Bln). Als Norden gilt dabei der Bereich von Ostnordost über Nord bis Westnordwest (§ 2 Nr. 5).

Kann ich die Pflicht auch mit Solarthermie erfüllen?

Ja, eine solarthermische Anlage auf dem Dach nach den Regeln des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt die Pflicht ebenfalls (§ 5 Abs. 2 SolarG Bln). Möglich ist auch Photovoltaik an der Fassade oder auf anderen Außenflächen, wenn sie mindestens die vorgeschriebene Fläche erreicht.

Wie weise ich nach, dass ich die Pflicht erfüllt habe?

Den Nachweis legen Sie nur vor, wenn das Bauaufsichtsamt ihn verlangt, mit dem Formular der Senatsverwaltung und der Bestätigung aus dem Marktstammdatenregister (§ 6 Abs. 1 SolarG Bln). Beides bewahren Sie mindestens 10 Jahre auf.

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn keine Anlage kommt?

Das Solargesetz sieht bis 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern vor, gestaffelt bis 25.000 € bei Mehrfamilienhäusern und bis 50.000 € bei Nichtwohngebäuden (§ 9 Abs. 2 SolarG Bln). Zuständig sind die Bauaufsichtsämter der Bezirke.

Kann ich mich von der Solarpflicht befreien lassen?

Bei unbilliger Härte können Sie bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe eine Befreiung beantragen (§ 7 SolarG Bln). Von 2023 bis August 2025 gingen dort 315 solcher Anträge ein, 92 davon wurden bestätigt.

Zwei Paar Hände über einem Dachplan mit eingezeichneten Modulflächen, daneben ein Tablet
Unverbindlich, Antwort am nächsten Werktag

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