Was ein Speicher bringt, hängt davon ab, wie viel Sie für eingespeisten Strom bekommen und ob für Ihre Anlage eine Einspeisegrenze gilt.
Anlagen ab dem 25.02.2025
Ist Ihre Anlage ab dem 25.02.2025 in Betrieb gegangen und fehlen noch Smart Meter und Steuerbox, darf sie höchstens 60 % ihrer Leistung einspeisen (§ 9 Abs. 2 EEG). Ein Smart Meter ist ein digitaler Zähler mit Datenverbindung, über die Steuerbox kann der Netzbetreiber die Einspeisung regeln. Was an sonnigen Mittagen über der Grenze liegt und im Haus nicht gebraucht wird, regelt der Wechselrichter ab, und ein Speicher fängt diesen Teil auf.
Für diese Anlagen gibt es außerdem in Viertelstunden mit negativem Börsenstrompreis keine Vergütung, bei Anlagen unter 100 kW ab dem Jahr nach dem Einbau eines Smart Meters (§ 51 EEG). Auch diesen Strom kann der Speicher für den Abend aufheben.
Anlagen mit laufender EEG-Vergütung
Ihr Vergütungssatz steht in der Abrechnung von Stromnetz Berlin und gilt für die gesamte Vergütungsdauer. Jede gespeicherte und selbst genutzte kWh ersetzt Netzstrom, kostet Sie aber die Vergütung, die Sie sonst für sie bekommen hätten. Bei 37,0 ct Strompreis je kWh (BDEW, August 2026) ist eine selbst genutzte kWh deshalb umso mehr wert, je niedriger Ihr Vergütungssatz ist.
Ü20-Anlagen
Ü20-Anlagen sind Anlagen, deren EEG-Vergütung nach 20 Jahren plus dem Rest des Inbetriebnahmejahres ausgelaufen ist (§ 25 Abs. 1 EEG). Bei ihnen ersetzt jede selbst genutzte kWh Netzstrom zum durchschnittlichen Neukundenpreis von 37,0 ct je kWh.
Vor dem Speicher sollte die alte Anlage selbst geprüft werden. Die Verbraucherzentrale beziffert einen umfassenden Anlagen-Check auf 250 bis 300 € (Stand August 2026). Den Check übernehmen wir bei der Wartung Ihrer Photovoltaikanlage.